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   OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07   

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OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07 (https://dejure.org/2008,51570)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 3 U 248/07 (https://dejure.org/2008,51570)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - 3 U 248/07 (https://dejure.org/2008,51570)
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  • LG Hamburg, 01.11.2007 - 327 O 558/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Der Antragstellerin sei bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung: die in der Sache 327 O 558/07 eingereichte Generalvollmacht übermittelt worden.

    Aufgrund der in der Sache 327 O 558/07 als Anlage AG 4 eingereichten Generalvollmacht hätte die einstweilige Verfügung an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden müssen, feine Heilung der mangelnden Zustellung gem. § 189 ZPO komme nicht in Betracht, da die Antragsgegnervertreter nur mittels einer E-Mail von der einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt hätten.

    c) Zu Unrecht hat das Landgericht in der »Generalvollmacht« gem. Anlage AG 4 des beigezogenen Verfahrens 327 O 558/07 eine im Hinblick auf § 172 ZPO ausreichende Prozessvollmacht gesehen.

    Sie kann sich mithin nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken (§ 138 IV ZPO), sondern muss substantiiert vortragen und ihren Vortrag glaubhaft machen, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, dass sie das Schreiben vom 4.5.2007 bzw. jedenfalls die aus der Anlage AG 4 des Verfahrens 327 O 558/07 ersichtliche zweiseitige Generalvollmacht niemals erhalten habe.

  • OLG Hamburg, 23.09.1992 - 3 W 106/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Vertreter in einer Vorkorrespondenz für die Partei aufgetreten ist, denn einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist das Bestehen einer Prozessvollmacht für einen etwaigen künftigen Rechtsstreit nicht ohne weiteres zu entnehmen (BGH MDR 1981, 126; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1832).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen gibt, dass die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfasst (OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1832; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 81; OLG Hamburg GRUR 1998, 175) bzw. wenn er ausdrücklich oder durch eindeutiges schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass ihm auch die einstweilige Verfügung zugestellt werden könne (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958, 959; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 529).

    Die bloße Führung der Vorkorrespondenz auf die Abmahnung hin im Auftrage der Partei reicht dafür nicht aus (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958, 959).

  • BGH, 01.10.1980 - IVb ZR 613/80

    Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch Anzeige des Prozessgegners -

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Eine Bestellung gemäß § 172 I 1 ZPO muss jedoch in der Weise geschehen, dass die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht oder dem Gegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gibt, wobei erkennbar gemacht werden muss, dass der Vertreter eine Prozessvollmacht, also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht haben soll (BGH MDR 1981, 126; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 79, 80).

    Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Vertreter in einer Vorkorrespondenz für die Partei aufgetreten ist, denn einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist das Bestehen einer Prozessvollmacht für einen etwaigen künftigen Rechtsstreit nicht ohne weiteres zu entnehmen (BGH MDR 1981, 126; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1832).

  • OLG Hamburg, 23.03.2006 - 3 U 251/05

    Ermittlung des Parteiwillens durch Auslegung bei fehlender Bezeichnung mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Fehlt es objektiv an solchen klaren Formulierungen, dann kann das nicht nachträglich umgedeutet werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2006, 3 U 251/05 = NJOZ 2007, 5777, 5779).

    So reicht der Hinweis der Antragsgegnervertreter, dass die Antragsgegnerin sie »mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt« hat, nicht aus (vgl, auch OLG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2006, 3 U 251/05 = NJOZ 2007, 5777, 5779).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.1983 - 2 U 102/83

    Vollziehungszustellung bei Schutzschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Eine Bestellung gemäß § 172 I 1 ZPO muss jedoch in der Weise geschehen, dass die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht oder dem Gegner von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gibt, wobei erkennbar gemacht werden muss, dass der Vertreter eine Prozessvollmacht, also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht haben soll (BGH MDR 1981, 126; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 79, 80).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen gibt, dass die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfasst (OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1832; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 81; OLG Hamburg GRUR 1998, 175) bzw. wenn er ausdrücklich oder durch eindeutiges schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass ihm auch die einstweilige Verfügung zugestellt werden könne (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958, 959; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 529).

  • OLG Hamburg, 07.07.1994 - 3 U 84/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Bei Unklarheiten aus der Sicht des Antragstellers muss deshalb der Grundsatz der Parteizustellung Vorrang haben (OLG Hamburg, NJW-RR 1995, 444, 445).
  • OLG Hamburg, 15.05.1997 - 3 U 225/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte in seinem Legitimationsschreiben oder später eindeutig zu erkennen gibt, dass die ihm erteilte Vollmacht auch die Vertretung in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren umfasst (OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1832; OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 81; OLG Hamburg GRUR 1998, 175) bzw. wenn er ausdrücklich oder durch eindeutiges schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass ihm auch die einstweilige Verfügung zugestellt werden könne (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 958, 959; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 529).
  • OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 83/01

    Zu den Anforderungen eines Aufhebungsgrundes für eine Verbotsverfügung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Die Voraussetzungen des § 172 ZPO (§ 176 a.F. ZPO), welcher nach ganz herrschender Meinung auch für die Zustellung einer Unterlassungsverfügung nach §§ 936, 922, 929 ZPO gilt (OLG Hamburg WRP 93, 823 m.w.N.; NJOZ 2001, 652, 653; NJOZ 2002, 1994, 1999), liegen nicht vor.
  • OLG Hamburg, 21.11.2002 - 3 U 97/02

    Markenverletzung durch Parallelimport von Arzneimitteln mit markenrechtlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Es ist dann nicht etwa noch eine erneute Zustellung an diesen erforderlich (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 105, 108; zustimmend Ahrens, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, Kap. 57 Rn. 37).Maßgebend ist mithin allein eine eventuelle Prozessvollmacht, die der Antragstellerin vor Zustellung an die Antragsgegnerin persönlich zur Kenntnis gelangt ist.
  • OLG Hamburg, 28.12.2000 - 3 U 171/00

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Partei

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.06.2008 - 3 U 248/07
    Die Voraussetzungen des § 172 ZPO (§ 176 a.F. ZPO), welcher nach ganz herrschender Meinung auch für die Zustellung einer Unterlassungsverfügung nach §§ 936, 922, 929 ZPO gilt (OLG Hamburg WRP 93, 823 m.w.N.; NJOZ 2001, 652, 653; NJOZ 2002, 1994, 1999), liegen nicht vor.
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